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RatgeberAllergenkennzeichnung in der Gastronomie: Was ist Pflicht?

Allergenkennzeichnung in der Gastronomie: Was ist Pflicht?

Stand: 2026-07-28 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Seit Dezember 2014 gilt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) — und mit ihr die Pflicht, Gäste über die 14 Hauptallergene zu informieren. Das betrifft nicht nur verpackte Lebensmittel im Supermarkt, sondern ausdrücklich auch lose Ware: also jedes Gericht, das in deinem Restaurant, Imbiss, Café oder Foodtruck über die Theke geht.

Wer muss kennzeichnen?

Kurz gesagt: jeder, der unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgibt. Dazu zählen Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Dönerläden, Eisdielen, Bäckereien mit Sitzplätzen, Foodtrucks, Kantinen und Caterer. Die Größe des Betriebs spielt keine Rolle — die Pflicht gilt für den Ein-Mann-Imbiss genauso wie für die Systemgastronomie.

Was genau muss gekennzeichnet werden?

Die 14 in Anhang II der LMIV gelisteten Hauptallergene, sobald sie als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff im Gericht stecken: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch/Laktose, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen und Weichtiere. In Deutschland üblich (und praktisch) ist die Kennzeichnung mit den Buchstaben-Codes A bis N — hier findest du die komplette Liste mit Beispielen.

Dazu kommen kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe (z.B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker), die nach der Lebensmittel-Zusatzstoff- Durchführungsverordnung anzugeben sind — üblicherweise mit den Ziffern 1 bis 13.

In welcher Form darf informiert werden?

Die deutsche Durchführungsverordnung (LMIDV) lässt mehrere Wege zu:

Wichtig: Die mündliche Auskunft allein reicht nicht. Es muss immer eine schriftliche Grundlage geben, die auf Nachfrage sofort verfügbar ist — und das Personal muss verlässlich Auskunft geben können, auch die Aushilfe am Samstagabend.

Was droht bei Verstößen?

Fehlende oder falsche Allergenkennzeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit — Bußgelder bis zu 10.000 € sind möglich, bei Vorsatz mehr. Deutlich schwerer wiegt der Ernstfall: Erleidet ein Gast wegen einer falschen Angabe einen allergischen Schock, drohen Schadensersatz und strafrechtliche Konsequenzen. Die Lebensmittelüberwachung prüft die Kennzeichnung bei Kontrollen regelmäßig mit.

Der pragmatische Weg

Papierkarten mit Fußnoten haben einen Haken: Bei jeder Rezeptänderung muss neu gedruckt werden — sonst stimmen die Angaben nicht mehr. Eine digitale Karte per QR-Code löst genau das: Du pflegst die Allergene einmal pro Gericht, Änderungen sind sofort online, und die Detailansicht zeigt Gästen die Allergene im Klartext statt kryptischer Fußnoten. Wichtig bleibt: Die Angaben macht der Betrieb selbst — seriöse Tools raten Allergene nie automatisch, denn die Verantwortung für die Richtigkeit liegt beim Wirt.